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21 News gefunden


"Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.“

2. Nach § 32 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen)
1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder
2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommen.
(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3. ...
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at 05.11.2019

"117. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen (Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 – Muth-AV 2019)

Aufgrund des § 11 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird verordnet: [...]"

Das gesamte Gesetz finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 70. Newsletter 2019 der BGBl.-Redaktion 10. Mai 2019

"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018

"Der Bereich "Gesundheit" geht mit 8. Jänner 2018 in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über. Das Bundeskanzleramt übernimmt den Bereich "Frauenangelegenheiten und Gleichstellung". [...]"

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.bmgf.gv.at 8.1.2018

"82. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 59. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15.04.2016

"9. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998
Artikel 2 Änderung des Musiktherapiegesetzes
Artikel 3 Änderung des Psychotherapiegesetzes
Artikel 4 Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes
Artikel 5 Änderung des Psychologengesetzes 2013
Artikel 6 Änderung des EWR-Psychologengesetzes
Artikel 7 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 8 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Artikel 9 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Artikel 10 Änderung des Tierärztegesetzes
Artikel 11 Änderung des Tierärztekammergesetzes [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 34. Newsletter der BGBl. - Redaktion 02.03.2016

"410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)

Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt

1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale

a) der Registrierkasse,
b) der Signaturerstellungseinheit,
c) der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,

2. die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 164/1961,

3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und

4. den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 177. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.12.2015

"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)

Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

Vereinfachte Losungsermittlung

§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015

"106. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015)

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch:

1. die Einrichtung

a) einer Widerspruchstelle und einer Serviceline (2. Abschnitt),
b) einer ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),

2. die Festlegung

a) von Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16),
b) der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15),
c) der Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18),
d) der Zugriffsregeln auf ELGA für unmündige Minderjährige (§ 19) sowie
e) der Betreiber des Berechtigungs- und Protokollierungssystems (§ 20). [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 61. Newsletter der BGBl.-Redaktion 12.05.2015

"Wien (OTS) - Die fachliche Kritik aus der angrenzenden Fachwelt hat ihre Wirkung gezeigt. In über 100 Stellungnahmen, die auf der Parlamentshomepage zu finden sind (www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00538/index.shtml), haben sich etwa 90 Prozent der an der Begutachtung beteiligten Personen, Institutionen und Berufsvertretungen - u. a. PsychotherapeutInnen, ÄrztInnen, Ärztekammer, Arbeiterkammer, Patientenanwaltschaft, wissenschaftliche Gesellschaft für Psychologie - den wesentlichen Kritikpunkten angeschlossen.

Aufgrund der massiven Proteste wurde von den Gesundheitssprechern Dr. Erwin Rasinger/ÖVP und Dr.in Sabine Oberhauser/SPÖ während der Begutachtungsfrist Gespräche und Verhandlungen aufgenommen. Die Bedenken wurden letztlich gehört und in den nun vorliegenden
Gesetzestext aufgenommen. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ots.at 04.07.2013


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