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Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), Fassung vom 05.07.2018

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Umsetzung von Unionsrecht
§ 3a Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 6 Berufsumschreibung
§ 7 Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 8 Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 9 Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 10 Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 11 Ausbildungsverordnung

§ 12 Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 13 Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 14 Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR
§ 14a EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner (Anm.: EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner – Verwaltungszusammenarbeit)
§ 14b Anpassungslehrgang
§ 14c Eignungsprüfung
§ 14d Beurteilung – Bestätigung
§ 14e EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 15 Freier Dienstleistungsverkehr
§ 16 EWR-Musiktherapie-Verordnung (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016)
§ 17 Erlöschen der Berufsberechtigung
§ 18 Informationspflichten

§ 19 Führung der Musiktherapeutenliste
§ 20 Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste
§ 21 Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste
§ 22 Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste
§ 23 Versagung der Eintragung
§ 24 Meldepflichten
§ 25 Verwaltungszusammenarbeit

§ 26 Führung von Berufsbezeichnungen
§ 27 Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
§ 28 Fortbildungspflicht
§ 29 Aufklärungspflicht
§ 30 Dokumentationspflicht
§ 31 Auskunftspflicht
§ 32 Verschwiegenheitspflicht
§ 33 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 34 Haftpflichtversicherung
 
§ 35 Strafbestimmungen

§ 36 Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie
§ 37 Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

§ 38 Vollziehung
§ 39 Inkrafttreten
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der
  1. musiktherapeutischen Ausbildung,
  2. Formen der Berufsausübung,
  3. Voraussetzungen der Berufsausübung,
  4. Führung der Musiktherapeutenliste sowie
  5. Berufspflichten.
Geltungsbereich

§ 2. (1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.

(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden
  1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35,
  2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,
  3. die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 sowie
  4. die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,
  5. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
  6. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,
  7. die Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1,
  8. die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiert eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1,
  9. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,
  10. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.

Verarbeitung personenbezogener Daten
 
§ 3a. (1) Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(3) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. (1) Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 5. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen
  1. „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),
  2. „Musiktherapie“ sowie
  3. „musiktherapeutisch“
auf Personen, die zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt sind.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt - Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Berufsumschreibung

§ 6. (1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
  1. Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
  2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
  3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
  1. Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,
  2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
  3. Rehabilitation,
  4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
  5. Lehre und Forschung.
(3) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.

(4) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.

Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 7. (1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

(2) Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
  1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  4. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
statt zu finden.

Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 8. Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch       
  1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
  2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
  3. einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
  4. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
  5. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.

3. Abschnitt - Musiktherapeutische Ausbildung

Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 9. (1) Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
  1. ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
  2. einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls  
  1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
  2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
  3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.

Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 10. (1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
  1. ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
  2. einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
  3. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
  4. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.

(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls
  1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
  2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
  3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
vorzusehen.

(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls
  1. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
  2. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.

Ausbildungsverordnung

§ 11. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen, durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt - Berufsberechtigung
 
Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 12. (1) Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind
  1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
  3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  4. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind
  1. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder
  2. der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
a) ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
 
b) ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
 
c) ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13. (1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:
  1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung
  3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  4. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind
  1. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
  2. der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
a) ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

b) ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder

c) ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der
  1. eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
  2. mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,
die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.

(1a) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,
  1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
  2. wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person
  1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und
  2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
  1. die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
Erlischt die Berufsberechtigung des Betreffenden, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.

EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner – Verwaltungszusammenarbeit

§ 14a. (1) Der (Die) Antragsteller(in) hat
  1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
  5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
  6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder beim Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 14 Abs. 1 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
  1. neue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und
  2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie entsteht erst mit Eintragung in die Musiktherapeutenliste.

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller (die Antragstellerin) schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Anpassungslehrgang

§ 14b. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1a
  1. ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,
  2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,
  3. ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten und
  4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
  1. die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
  2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
  1. vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
  2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.

(5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

Eignungsprüfung

§ 14c. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 beurteilt wird.

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
  1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
  2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ist,
durchzuführen

Beurteilung – Bestätigung
 
§ 14d. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
  1. „bestanden“ oder
  2. „nicht bestanden“
zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
 
§ 14e. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich zu erlangen;
  2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2) Die §§ 14, 14a bis 14d und 15 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
  1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 15. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Musiktherapie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Musiktherapeutenliste ausüben.

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend
  1. mittels eines vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend aufzulegenden Formblatts zumindest den Zeitpunkt, die Dauer, die Art und den Ort der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen und
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Musiktherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt, und
  3. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 14 Abs. 1, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 34 entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.
Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung für den Patienten (die Patientin) oder Dritte nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist
  1. einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auszuüben und unabhängig davon
  2. im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten.
(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.

(5) Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 bzw. deren Ergebnis hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß § 9 oder § 10 besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 14c) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen.

(7) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) geltenden Berufspflichten. Verstößt der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) gegen diese Pflichten, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.

(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(9) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
  1. der (die) Betreffende in die Musiktherapeutenliste eingetragen ist und den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.
(10) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 17. (1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie erlischt
  1. durch den Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung, oder
  2. wenn hervorkommt, dass eine für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat, oder
  3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung der Berufsausübung der Musiktherapie oder
  4. auf Grund von Verzicht auf die Berufsausübung der Musiktherapie.

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall des Todes des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie und zur Führung der entsprechenden Berufs- und Zusatzbezeichnung nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten. Eine allfällige Wiedereintragung ist bei Erfüllung der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen möglich. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vertrauenswürdigkeit fällt insbesondere dann weg, wenn
  1. der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin) seine (ihre) Berufspflichten gröblich verletzt oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine (ihre) Berufspflichten verstoßen hat und,
  2. sofern die Vertrauenswürdigkeit durch ein Verhalten gemäß Z 1 nicht gänzlich beseitigt ist, keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die für die Zukunft eine verlässliche Berufsausübung erwarten lassen.
(4) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 sind insbesondere die
  1. förmliche Entschuldigung,
  2. Mitwirkung bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer Streitbeilegung,
  3. Absolvierung musiktherapeutischer Selbsterfahrung,
  4. Absolvierung musiktherapeutischer Supervision,
  5. Wiederholung von Ausbildungsteilen der musiktherapeutischen Ausbildung,
  6. Rückzahlung der durch die musiktherapeutische Behandlung verursachten und vom (von der) Behandelten zu tragenden Kosten,
  7. Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung des (der) Behandelten,
  8. Unterziehung einer Krankenbehandlung sowie
  9. Unterbrechung der Berufsausübung der Musiktherapie für die Dauer des Verfahrens.
(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, sofern der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin) die zu treffende Maßnahme oder die zu treffenden Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, diese mit Bescheid festzustellen. Bei der Feststellung der vom Musiktherapeuten (von der Musiktherapeutin) zu treffenden Maßnahmen hat der Bundesminister (die Bundesministerin) die Interessen von Geschädigten, das öffentliche Wohl und das Vorliegen von Gefahr im Verzug angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die Beweislast für die Glaubhaftmachung des Bestehens der Vertrauenswürdigkeit trägt der Musiktherapeut (die Musiktherapeutin).

Informationspflichten

§ 18. (1) Die in den Abs. 2 bis 5 geregelten Informationspflichten gelten für jene Fälle, in denen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) von einer Erwachsenenvertretung (potenziell) betroffene Personen, Beschuldigte oder Angeklagte sind.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis, unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Ausübung der Musiktherapie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
  1. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend einen Musiktherapeuten (eine Musiktherapeutin) unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie handelt, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) zu erstatten, sofern dieser (diese) die Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.

(6) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend auf sein (ihr) Verlangen die zur Erfüllung seiner (ihrer) Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.

(7) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Musiktherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zu erteilen.

(8) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Musiktherapeutenliste bzw. über eine allfällige Wiedereintragung (§ 17 Abs. 2) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

5. Abschnitt - Musiktherapeutenliste

Führung der Musiktherapeutenliste

§ 19. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musiktherapeutenliste) zu führen.

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat folgende obligatorische und fakultative Daten der Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) aufzunehmen:
  1. Eintragungsnummer,
  2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
  3. Berufs- und Zusatzbezeichnung samt Hinweis auf den Berechtigungsumfang gemäß § 7 oder § 8,
  4. akademische Grade, Amtstitel, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden,
  5. Geburtsdatum und Geburtsort,
  6. Staatsangehörigkeit,
  7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
  8. Zustelladresse,
  9. Arbeitsort (Arbeitsorte):

    a) Bezeichnung,
    b) Postadresse,
    c) Telefonnummer,
    d) Web-Adresse (fakultativ),
    e) E-Mail-Adresse (fakultativ),
     
  10.  Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen (fakultativ),
  11. Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen (fakultativ),
  12. Beginn der Berufsausübung der Musiktherapie,
  13. Hinweise auf eine Unterbrechung und eine Wiederaufnahme sowie auf das Erlöschen der Berufsausübung der Musiktherapie sowie
  14. Name des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin), der (die) im Fall des Todes die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ).
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Streichung aus der Musiktherapeutenliste aufzubewahren.

Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

§ 20. (1) Personen, die die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme der Berufsausübung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines von diesem hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzumelden und die zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erforderlichen Urkunden vorzulegen.

(2) Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Abs. 1, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er (sie) an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) insbesondere durch
  1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
  2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
  1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Musiktherapeuten (zur Musiktherapeutin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,
  2. deutschsprachiges sonstiges Hochschulstudium,
  3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,
  4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss.
(5) Hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (der Eintragungswerberin) zu begründen, so kann er (sie) die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihm (ihr) innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
  1. in diesem Staat ermittelt wird, oder
  2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder
  3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(6) Der Eintragungswerber (die Eintragungswerberin) hat in der Anmeldung zur Eintragung den in Aussicht genommenen Arbeitsort oder die in Aussicht genommenen Arbeitsorte anzuführen.

(7) Nachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind, sofern dies vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend verlangt wird, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste

§ 21. (1) Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig:
  1. Web-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
  2. E-Mail-Adressen des Arbeitsortes (der Arbeitsorte),
  3. Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte und zielgruppenorientierte Spezialisierungen sowie
  4. Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen.
(2) Einen Antrag auf Führung fakultativer Daten gemäß Abs. 1 können sowohl Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) als auch Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) stellen. Im letztgenannten Fall setzt die Eintragung der fakultativen Daten die Erlangung der Berufsberechtigung voraus.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die beantragten fakultativen Daten in die Musiktherapeutenliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
  1. im öffentlichen Interesse ist,
  2. im Einklang mit der Verpflichtung zur Werbebeschränkung steht und
  3. für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.

Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

§ 22. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, zu erledigen. Diese Frist wird im Fall eines Ersuchens gemäß § 20 Abs. 5 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens einlangen, unverzüglich nach Ablauf dieser drei Monate fortzusetzen.

(2) Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.

(3) Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen.

(4) Die Berufsausübung der Musiktherapie darf erst nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

Versagung der Eintragung

§ 23. Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.

Meldepflichten

§ 24. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:
  1. Namensänderung,
  2. Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
  3. Änderung der Staatsangehörigkeit,
  4. Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  5. Änderung der Zustelladresse,
  6. Änderung von Arbeitsorten (Bezeichnung, Postadresse, Telefonnummer, und, sofern in die Musiktherapeutenliste eingetragen, auch die Web-Adresse und E-Mail-Adresse),
  7. Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Arbeitsschwerpunkten und zielgruppenorientierten Spezialisierungen,
  8. Änderung von in die Musiktherapeutenliste eingetragenen Befähigungen zur Berufsausübung der Musiktherapie in Fremdsprachen,
  9. Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, sowie
  10. Verzicht auf die Berufsausübung.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Musiktherapeutenliste unverzüglich vorzunehmen.

Verwaltungszusammenarbeit

§ 25. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere
  1. über das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und
  2. sofern nicht Z 1 zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

6. Abschnitt - Berufspflichten

Führung von Berufsbezeichnungen

§ 26. (1) Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
  1. die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
  2. als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
zu führen.

(2) Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
  1. die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
  2. als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
zu führen.

(3) Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Abs. 1 und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Abs. 1 und 2 genannten Personen vorbehalten.

(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

§ 27. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf mit musiktherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern (Vertreterinnen) ihrer oder einer anderen Wissenschaft oder Berufes, auszuüben. Sie können sich jedoch Hilfspersonen, insbesondere Studierender der Musiktherapie, bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln.

(3) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich bei der Berufsausübung auf jene musiktherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf (in) denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen eine Person nur mit deren Einwilligung oder erforderlichenfalls mit Einwilligung (Zustimmung) deren gesetzlichen Vertreters (Vertreterin) behandeln.

(5) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die von der musiktherapeutischen Behandlung zurücktreten wollen, haben diese Absicht der behandelten Person oder erforderlichenfalls deren gesetzlichen Vertreter (Vertreterin) so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere musiktherapeutische Versorgung sichergestellt werden kann.

Fortbildungspflicht

§ 28. Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 90 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, zu entsprechen.

Aufklärungspflicht

§ 29. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über
  1. den geplanten Behandlungsablauf,
  2. die Risiken der Behandlung,
  3. die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie
  4. die Preise der von ihnen zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,
zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach erbrachter musiktherapeutischer Leistung haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt, eine Rechnung über diese auszustellen. Dabei haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.

Dokumentationspflicht

§ 30. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zum Zweck der Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung Aufzeichnungen über jede musiktherapeutische Behandlung von Personen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der musiktherapeutischen Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
  1. Musiktherapeutisch relevanter Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, insbesondere allenfalls Vorgeschichte der Problematik, Diagnose, Erkrankungen sowie bisheriger Krankheitsverlauf,
  2. Art und Umfang der musiktherapeutischen Leistungen (zur Anwendung kommende musiktherapeutische Methoden und Interventionsformen),
  3. Beginn, Verlauf und Beendigung der musiktherapeutischen Leistungen,
  4. erfolgte Aufklärungsschritte,
  5. vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen im Rahmen des Behandlungsvertrags, insbesondere mit einem allfälligen gesetzlichen Vertreter (einer allfälligen gesetzlichen Vertreterin),
  6. Konsultationen von Berufskollegen (Berufskolleginnen) sowie von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder sonstiger relevanter Berufe,
  7. allfällige Empfehlungen zur ergänzenden Abklärung, insbesondere durch Ärzte (Ärztinnen), klinische Psychologen (Psychologinnen), Psychotherapeuten (Psychotherapeutinnen) und Zahnärzte (Zahnärztinnen),
  8. besondere Vorkommnisse während der Behandlung,
  9. erfolgte Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
  10. Begründung allfälliger Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
(2) Der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihrem gesetzlichen Vertreter (ihrer gesetzlichen Vertreterin) oder ihrem (ihrer) Vorsorgebevollmächtigten sowie Personen, die von der behandelten Person als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 38 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben die Dokumentation gemäß Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Im Fall des Todes eines (einer) außerhalb einer Einrichtung tätigen Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), ist der Erbe (die Erbin) oder der sonstige Rechtsnachfolger (die sonstige Rechtsnachfolgerin) unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, dessen (deren) diesbezügliche Dokumentation über Behandlungen außerhalb von Einrichtungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
  1. einem (einer) vom verstorbenen Musiktherapeuten (von der verstorbenen Musiktherapeutin) rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend schriftlich benannten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), der (die) den Beruf außerhalb einer Einrichtung ausübt und in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
  2. sofern die Erfordernisse gemäß Z 1 nicht vorliegen, einem (einer) vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend zu bestimmenden Dritten
zu übermitteln.

(6) Personen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der musiktherapeutischen Verschwiegenheitspflicht. Sie haben auf Verlangen der behandelten Person oder erforderlichenfalls ihres gesetzlichen Vertreters (ihrer gesetzlichen Vertreterin) sowie einer Person, die von der behandelten Person ermächtigt wurde, diesem (dieser) die betreffende Dokumentation auszuhändigen. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Nach Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Auskunftspflicht

§ 31. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben
  1. dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie
  2. Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden,
insofern Auskünfte über die Behandlung zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur behandelten Person nicht gefährden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 32. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen)
  1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder
  2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommen.

(4) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
  1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
  2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
  3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
  1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
  2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
  3. Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(6) Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 33. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.

(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musiktherapie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Haftpflichtversicherung

§ 34. (1) Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrecht zu erhalten.

(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
  1. Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen.
  2. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(4) Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend den Bestand der Haftpflichtversicherung auf dessen (deren) Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(5) Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Patienten, dessen gesetzlichen Vertreter oder Personen, die von der behandelten Person als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

(6) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

7. Abschnitt - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 35. (1) Wer
  1. die Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
  2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

(2) Sofern
  1. aus der Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
  2. der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer den
  1. in den §§ 14e, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
  2. in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(4) Auch der Versuch ist strafbar.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ein Jahr.

8. Abschnitt - Übergangsbestimmungen
 
Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

§ 36. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Nachweis der Universitätsreife,
  2. Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
  3. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  4. Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung,
  5. Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sowie
  6. entweder Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:

    a) Sonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
    b) Lehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
    c) Kurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
    d) Lehrgang Altorientalische Musiktherapie am Institut für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1. Jänner 1997 begonnen wurde,
     
  7. oder Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1800 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
a) Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
b) Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
c) Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten absolviert wurden.

(2) Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß § 8 berechtigt.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.

(5) Personen mit einer Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 7 haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.

(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

§ 37. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Nachweis der Universitätsreife,
  2. Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1200 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich

    a) Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    b) Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
    c) Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    absolviert wurden,
     
  3. Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
  4. Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
  5. Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung sowie
  6. Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.
(2) Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die §§ 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet. Sie haben im Zusammenhang mit der Berufsausübung auf den Umfang der Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung gemäß § 8 hinzuweisen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von § 28, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.

(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

9. Abschnitt - Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.

Inkrafttreten

§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.

(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Mit 25. Mai 2018 treten
  1. das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 19 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und
  2. § 30 Abs. 3 außer Kraft.
(5) § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 2 Z 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 27 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 1 Z 5, § 30 Abs. 2 und 6, § 31 Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Z 3 und § 37 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Link zur aktuellen Fassung: www.ris.bka.gv.at

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