Das Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, das am 1. Juli 2009 in Kraft getreten ist, regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie in Österreich. Die folgenden Informationen (Dokumente zum Herunterladen) bieten einen Überblick über diesen neuen Gesundheitsberuf, insbesondere für Personen, die eine Eintragung in die Musiktherapeutenliste anstreben.
Musiktherapiegesetz (MuthG)
Musiktherapie findet vorwiegend als Begleittherapie im Rahmen anderer therapeutischer Methoden Anwendung. Musik wird als ein „Fenster zur Seele“ verstanden, das auf einer nicht-sprachlichen Ebene therapeutische Fortschritte ermöglicht, wo rein verbale Therapiemethoden an ihre Grenzen stoßen. Im Rahmen von Musiktherapie kann Musik sowohl aktiv-produzierend (Patient*innen drücken sich durch Musik selbst aus) als auch passiv-rezipierend (Patient*innen nehmen Musik sinnlich wahr) eingesetzt werden. Musiktherapeut*innen arbeiten vorwiegend im klinischen Bereich, etwa mit Patient*innen mit psychosomatischen Störungen, mit Lernschwierigkeiten, mit Suchterkrankungen aber auch mit körperlichen Behinderungen.
Musiktherapeut*innen arbeiten vor allem in psychiatrischen, psychotherapeutischen und (heil-) pädagogischen Einrichtungen. Typische Arbeitsbereiche von Musiktherapeut*innen sind demnach sonder– und heilpädagogische Institutionen, Kindergärten und Schulen sowie psychiatrische Abteilungen von Krankenhäusern.